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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 140 ZPO – Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm will die Möglichkeit schaffen, einen Streit über die Unzulässigkeit einer gerichtlichen Anordnung oder von Fragen innerhalb der mündlichen Verhandlung sogleich zu thematisieren und durch den gesamten Spruchkörper zu entscheiden. Die Norm ist damit Teil der Konzentration des Verfahrens.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm betrifft nur Anordnungen des Vorsitzenden bei der Prozessleitung sowie alle Fragen eines Mitglieds des Spruchkörpers in der mündlichen Verhandlung. Darunter ist auch die Güteverhandlung nach § 278 II zu verstehen. Im Falle von Maßnahmen des Vorsitzenden außerhalb der mündlichen Verhandlung vgl § 136 Rn 4. Die Norm ist in jeder Verfahrensart und in jedem Verfahrensstadium anzuwenden, soweit eine mündliche Verhandlung in Betracht kommt.

Der Gesichtspunkt der Sachleitung ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Darunter fallen sowohl Fragen der formellen wie der materiellen Prozessleitung. Nicht zu § 140 gehören Maßnahmen der Sitzungspolizei.

§ 140 ist nur anwendbar bei zivilgerichtlichen Verfahren mit einem Spruchkörper, der aus mehreren Personen besteht. Beim AG in Zivilsachen sowie im Falle einer Entscheidung durch den originären oder den obligatorischen Einzelrichter sowie den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen gilt die Norm nicht.

C. Gegenstand und Berechtigung der Beanstandung.

 

Rn 3

Beanstandet werden können alle Anordnungen bzgl der Sachleitung (s.o. Rn 2) und alle Fragen eines Gerichtsmitglieds. Als Beanstandung ist es anzusehen, wenn ein Beteiligter zu erkennen gibt, dass er eine Anordnung oder eine Frage für unzulässig hält. Eines formellen Antrags beda...

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