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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 138 ZPO – Erklär ... / B. Die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (Abs 1).

Prof. Dr. Hanns Prütting
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I. Allgemeines.

 

Rn 3

Abs 1 wurde 1933 in die ZPO aufgenommen und manifestiert eine prozessuale Pflicht der Parteien, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Sie richtet sich sowohl an die Parteien als auch an deren Prozessbevollmächtigte und obliegt ihnen ggü dem Gericht und dem Gegner.

II. Inhalt der Wahrheitspflicht.

 

Rn 4

Die Wahrheitspflicht verpflichtet – entgegen ihrer amtlichen Überschrift – die Parteien lediglich, keine wissentlichen Falschaussagen zu tätigen. Die Norm stellt somit ein Lügeverbot dar. Der Vortrag muss lediglich der subjektiven Überzeugung der Partei entsprechen, zumal die objektive, tatsächliche Wahrheit der Partei oft unbekannt ist. Folglich verlangt Abs 1 keine Wahrheitspflicht sondern eine Wahrhaftigkeitspflicht. Der Partei ist ausschließlich eine Aussage wider besseres Wissen untersagt. Sie darf hingegen Tatsachen behaupten, von deren Vorliegen sie nicht überzeugt ist, ebenso darf sie Behauptungen des Gegners bestreiten, selbst wenn sie es für möglich hält, dass die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Zu einer bewusst falschen Aussage ist eine Partei nicht berechtigt, auch wenn sie den tatsächlichen Umstand für unerheblich hält (BGH NJW 11, 2794 [BGH 31.05.2011 - XI ZR 369/08]). Weitergehende Bedeutung des Abs 1 will Gomille der Norm zuweisen.

Aussagen der Partei, die ohne jeglichen Anhaltspunkt, sozusagen ›ins Blaue‹ hinein, formuliert wurden, sind von den Gerichten unterschiedlich beurteilt worden. Richtigerweise ist auch hier darauf abzustellen, dass § 138 I lediglich ein bewusst unwahres Vortragen sanktioniert, somit jegliche Behauptungen der Partei, sofern sie diese auch nur für entfernt möglich hält, ohne weiteres Vorbringen von Anhaltspunkten zulässig ist (vgl BGH NJW-RR 15, 829 [BGH 16.04.2015 - IX ZR 195/14]; MüKoZPO/Wagner Rz 9; Musielak/Voit/Stadler Rz 6; BAG NJW 14, 3677, ...

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