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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 11 ZPO – Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit.

Hans-Josef Beumers
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Gesetzestext

 

Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.

 

Rn 1

Die Norm soll divergierende Entscheidungen und das Entstehen negativer Kompetenzkonflikte mit einem sich daran anschließenden Verfahren nach § 36 verhindern; sie ist daher als Ergänzung von § 281 I 1 und § 506 I sowie §§ 696 I 1, 700 III zu sehen (BGH NJW 97, 869 [BGH 13.11.1996 - XII ARZ 17/96]) und weit auszulegen (RGZ 66, 17). Regelungen der ausschl Zuständigkeit gehen § 11 vor (RGZ 66, 17). Nach dem Wortlaut und aus dem Regelungszusammenhang heraus gilt § 11 zunächst für die sachliche, nicht hingegen für die örtliche Zuständigkeit (BGH NJW 97, 948). Für die funktionelle Zuständigkeit (BGH aaO; München NJW 56, 187; Oldenburg FamRZ 78, 344, hM) wie auch für das Verhältnis zwischen freiwilliger und str Gerichtsbarkeit (BGHZ 97, 287, für WEG nicht mehr aktuell) sowie zwischen ordentlichen und besonderen Gerichten iSd § 14 GVG (hM, MüKoZPO/Wöstmann § 11 Rz 2; Zö/Schultzky § 11 Rz 2; St/J/Roth § 11 Rz 9 mN zur aA) gilt die Norm entsprechend. Nicht anzuwenden ist sie auf Schiedssprüche (RGZ 52, 283) und auf das Verhältnis zwischen einem inländischen und einem ausländischen Gericht (Musielak/Heinrich § 11 Rz 2). § 48 ArbGG verweist nicht auf § 11 ZPO.

 

Rn 2

Die Bindungswirkung geht nicht nur von Urteilen, sondern auch von rechtskräftigen Beschlüssen aus (hM, St/J/Roth § 11 Rz 6; MüKoZPO/Wöstmann § 11 Rz 3); letzteres geht mit der Anwendung der Norm ua auf das Verhältnis zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihrer Geltung im Verfahren der Zwangsvollstreckung notwendig einher (München NJW 56, 187). Die Zuständigkeit muss Hauptfrage sei...

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