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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 1060 ZPO – Inländische Schiedssprüche.

Prof. Hilmar Raeschke-Kessler
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Gesetzestext

 

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) 1Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. 2Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. 3Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

A. Rechtsquelle.

 

Rn 1

§ 1060 I hat im UNCITRAL-MG keine Entsprechung. § 1060 II ist an Art 34 III UNCITRAL-MG angelehnt.

B. Zweck der Vollstreckbarerklärung.

 

Rn 2

Erfüllt die im Schiedsverfahren unterlegene Partei den gegen sie ergangenen Schiedsspruch nicht freiwillig, kann sein Inhalt mit Hilfe der staatlichen Organe vollstreckt werden, § 794 I 4a. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass er durch das Gericht im Verfahren nach § 1060 für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Schiedsspruch als solcher ist kein Vollstreckungstitel, obwohl ihm § 1055 die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zuerkennt. Das ergibt sich aus § 704 iVm § 794 Nr 4a. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung kann der Antragsgegner die Einwendungen aus § 1059 geltend machen, soweit er damit nicht bereits wegen Fristablauf oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Die rechtskräftige Vollstreckbarerklärung sichert den Schiedsspruch umfassend gegen Aufhebungsgründe (BGH 16.5.19 – I ZB 46/18 juris, Rz 5).

C. Auslegung des Schiedsspruchs.

 

Rn 3

Das OLG kann in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch auslegen und rechtlich einordnen. Der BGH ist an die Auslegung durch das OLG nicht geb...

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