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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 1036 ZPO – Ablehnung eines Schiedsrichters.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. 2Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) 1Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. 2Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm macht noch einmal deutlich, dass die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit der Schiedsrichter die absolut zentrale Grundlage jedes schiedsgerichtlichen Verfahrens darstellt. Insofern knüpft die Norm an die Regelungen der §§ 1034 II, 1035 V an. Die Verpflichtung zur Wahrung der Unparteilichkeit und der Neutralität wird sowohl dem Schiedsrichter selbst im Wege der Pflicht zur Offenlegung auferlegt als auch den Parteien iRd Möglichkeiten der Ablehnung des Schiedsrichters angetragen. Die Norm ist damit letztlich die grundlegende Absicherung für die Integrität und Rechtsstaatlichkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens (grdl vgl Kornblum). Die Norm gilt auch für Sachverständige (§ 1049 III).

B. Pflichten des Schiedsrichters.

 

Rn 2

Die zentrale Bedeutung der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit des Schiedsrichters hat den Gesetzgeber veranlasst, dem Schiedsrichter selbst konkrete Pflichten zur Prüfung und zur Offenlegung von Umständen aufzuerlegen, die Zweifel an seiner Unparteili...

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