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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 21e GVG – [Aufga ... / C. Rechtsnatur des GVP.

Andreas Grimm
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Rn 85

Die Rechtsnatur des präsidialen Geschäftsverteilungsplans ist umstr. Die Frage hat Bedeutung für den Rechtsweg und die Gestaltung der gerichtlichen Überprüfung seines Inhalts insb durch die betroffenen Richter.

 

Rn 86

Meinungsstand. § 21e ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welche Rechtsnatur der Beschl des Präsidiums über die Geschäftsverteilung haben muss.

 

Rn 87

Nach einhelliger Meinung ist er kein Akt der Rspr (BGHZ 112, 197, 201; VGH Baden-Württemberg DVBl 73, 891, 892; VGH Mannheim DRiZ 80, 147; BVerwGE 50, 11, 14; BayVerfGH NJW 78, 1515 und 86, 1673; Wittreck S 10; Marquardt S 38; Schilken Rz 371; Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 34; Kissel/Mayer § 21e Rz 5; LR/Schäfer § 21e GVG Rz 6).

 

Rn 88

Nach überwiegender Meinung enthält der Geschäftsverteilungsplan im Anschluss an Bettermann (S 552) einen materiellen Rechtssatz, soweit er die Sachverteilung als eine Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Gerichts vornimmt, für die sich aus Art 101 I 2 GG ein materieller Gesetzesvorbehalt iS einer autonomen Rechtsetzung durch das Präsidium ergeben soll. Die Richterverteilung soll als individuell konkrete Regelung dagegen nur eine Innenanordnung für die verteilten Richter ohne Rechtssatzcharakter darstellen. Er wird deshalb als ein Rechtsinstitut besonderer Art (Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 34) oder als ein Akt gerichtlicher Selbstverwaltung sui generis (Kissel/Mayer § 21e Rz 105; Henkel S 97; Marquardt S 74f), ferner als multifunktionaler Justizhoheitsakt sui generis bezeichnet, der zur Sachverteilung wegen der Außenwirkung Rechtsnormqualität und hinsichtlich der Richterverteilung interner Organisationsakt sei (MüKoZPO/Zimmermann § 21e GVG Rz 7 u 8; Schorn/Stanicki S 204; Schilken Rz 371).

 

Rn 89

Die Rspr war dem zunächst gefolgt (BVerwGE 20, 39, 44; VGH Kassel DRiZ 69, 122; VG Freibur...

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