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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 21e GVG – [Aufga ... / B. Kompetenzen des Präsidiums.

Andreas Grimm
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Rn 3

§ 21e regelt die Kompetenzen des Präsidiums nicht erschöpfend (MüKoZPO/Zimmermann § 21e GVG Rz 1), beschreibt aber die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans als Hauptaufgabe des Präsidiums für die Ebene des gerichtlichen Internums, soweit nicht örtliche und sachliche Zuständigkeiten, Funktionen und Besetzungen bereits durch formelles Gesetz oder Rechtsverordnung den Entscheidungsspielraum des Präsidiums begrenzen, weil es hieran nach den rechtsstaatsimmanenten Prinzipien des Gesetzesvorbehalts und des Gesetzesvorrangs gem Art 20 III gebunden ist. Nach der verfassungsrechtlich mit Art 20 II 2 und 101 I 2 GG bestimmten Funktion des Präsidiums für das Internum der gerichtlichen Rspr läge es nahe, die Regelungslücken des § 21e auch hinsichtlich der Kompetenzen des Präsidiums durch weite Auslegung im Lichte der Art 20 II, 101 I 2 GG zu schließen. Indessen besteht auch für die richterliche Geschäftsverteilung durch das Präsidium der rechtsstaatliche Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, der die Auslegung des § 21e jedenfalls im Sinne einer Allzuständigkeit oder einer Auffangzuständigkeit des Präsidiums ausschließt (MüKoZPO/Zimmermann § 21e GVG Rz 2 und 3; Kissel/Mayer § 21e Rz 12; Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 1; Remus S 136; aA Schorn/Stanicki S 72; Meyer-Goßner § 21a GVG Rz 1).

 

Rn 4

Die Funktionen als Geschäftsverteilungsorgan weisen das Präsidium als ein von Gesetzes wegen zu errichtendes, mit einem speziellen Auftrag der Richter- und Sachverteilung ausgestattetes innergerichtliches Organ zur Organisation der den Richtern anvertrauten Recht sprechenden Gewalt (Art 92 GG) aus. Seine Aufgaben nimmt es in voller richterlicher Unabhängigkeit wahr und ist dabei nur an Recht und Gesetz gebunden (BVerfG NJW 19, 1428 [BVerfG 12.03.2019 - 2 BvR 675/14], Rz 69). Das Präsidium ist g...

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