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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 67 FamFG – Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde.

Andreas Oeley
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Gesetzestext

 

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt Beschwerdeverzicht u -rücknahme. Sie gilt mangels Verweis auf §§ 515, 516 I, II ZPO in § 117 auch für Familienstreitsachen, während sich die Wirkungen einer Beschwerderücknahme dort nach § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO richten.

B. Norminhalt.

I. Beschwerdeverzicht.

 

Rn 2

Verzichtet werden kann auf die Beschwerde gem I durch Erklärung ggü dem Gericht ab Beschlussbekanntgabe (§ 41 bzw § 113 I 2 iVm §§ 329, 310 I ZPO). Er führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Der Verzicht erfolgt durch formfreie, also bei ausreichend möglicher Identitätsfeststellung grds auch telefonische (Keidel/Sternal Rz 8), Erklärung, in Anwaltsverfahren (§ 114) zwingend durch einen RA. Adressatengericht ist jenes, bei dem die Sache zur Zeit der Erklärung anhängig ist (Keidel/Sternal Rz 7: Weiterleitungsverpflichtung analog § 25 III; aA Zö/Feskorn Rz 2: stets Wahl zischen Ausgangs- oder Beschwerdegericht). Wird der Verzicht nur ggü einem anderen Beteiligten erklärt, ist dies auch schon vor Beschlussbekanntgabe möglich, jedoch wird der Verzicht nur wirksam, wenn der andere Beteiligte sich auf diesen im Wege einer verfahrensrechtlichen Einrede beruft (III); ein bestehender Anwaltszwang ist zu beachten (Ke...

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