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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 61 FamFG – Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde.

Andreas Oeley
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Gesetzestext

 

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift beschränkt das Beschwerderecht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten über §§ 59 f hinaus auf das Vorliegen eines Mindestbeschwerdewerts. Wird dieser nicht erreicht, ermöglicht sie dem erstinstanzlichen Gericht die Zulassung der Beschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist demggü nicht vorgesehen. In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten gibt es keinen Mindestbeschwerdewert.

B. Vermögensrechtliche Angelegenheit.

I. Definition.

 

Rn 2

Als vermögensrechtlich ist eine Angelegenheit zu qualifizieren, wenn Ansprüche aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden oder sich zwar auf ein nichtvermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch selbst eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben oder im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen sollen (BGHZ 14, 72; BGH FamRZ 82, 787).

II. Einzelfälle im Familienrecht.

 

Rn 3

Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind: VA-Sachen gem §§ 111 Nr 7, 217 ff, wobei hier die Sonderregelung des § 228 zu beachten ist; Unterhaltssachen gem §§ 111 Nr 8, 231 ff einschl des keine Familienstreitsache darstellenden Verfahrens über die Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten nach § ...

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