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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 59 FamFG – Beschwerdeberechtigte.

Andreas Oeley
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Gesetzestext

 

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 59 regelt die Beschwerdebefugnis. Die Vorschrift wird ergänzt um eine Sonderregelung für Minderjährige in § 60. Weitere vorrangige bzw ergänzende Spezialregelungen enthalten §§ 158 IV 5 (Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen), 162 III 2 (JugA in Kindschaftssachen), 174 S 2, 158 IV 5 (Verfahrensbeistand in Abstammungssachen), 176 II 2, 184 III (JugA u Beteiligte iSv § 172 I [BGH FamRZ 17, 623] in Abstammungssachen), 191 S 2, 158 IV 5 (Verfahrensbeistand in Adoptionssachen), 194 II 2, 195 II 2 (JugA u LandesjugA in Adoptionssachen), 205 II 2 (JugA in Ehewohnungssachen), 213 II 2 (JugA in Gewaltschutzsachen).

B. Norminhalt.

I. Übersicht.

 

Rn 2

I, II knüpfen die Beschwerdebefugnis an die formelle u die materielle Beschwer. Dabei genügt in fG-Familiensachen allein die formelle Beschwer nach II nicht; vielmehr ist stets eine materielle Beschwer nach I erforderlich (s Rn 3 ff); zu Ausn s Rn 4, 14. Die Funktion des II besteht darin, in Antragsverfahren bei erfolgter Antragszurückweisung den Kreis der Beschwerdeberechtigten einzuschränken. § 59 gilt auch in Familienstreitsachen, da § 117 weder eine eigene Regelung zur Beschwerdebefugnis enthält noch auf eine anderweitige Regelung hierzu verweist. Da jedoch das Verfahren in Familienstreitsachen gem § 113 I dem der ZPO angenähert ist, sind trotz eines insoweit fehlenden Verweises in § 117 II die zur Beschwer zum Berufungsverfahren nach der ZPO entwickelten Grundsätze (s Rn 14 ff; § 117 Rn ...

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