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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 124 FamFG – Antrag.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bis zum 31.8.09 geltenden § 622 ZPO und setzt das materiell-rechtliche Antragserfordernis in den §§ 1564 I 1, 1313 S 1 BGB sowie nach § 256 ZPO verfahrensrechtlich um, wobei gem § 113 V Nr 2 FamFG an die Stelle der ›Klage‹ der Antrag und an die Stelle des ›Klägers‹ der ASt tritt. Durch die Verweisung in S 2 auf die Vorschriften der ZPO über die Klageschrift ist der notwendige Inhalt jedes Antrags in einer Ehesache zunächst der Vorschrift des § 253 ZPO zu entnehmen. Daneben enthält § 133 FamFG eine spezielle Vorschrift, die den notwendigen Inhalt eines Antrags in einer Scheidungssache iSv § 121 Nr 1 weitergehend behandelt.

B. Der Regelungsgehalt im Einzelnen.

I. Verfahrenseinleitung durch Antrag.

 

Rn 2

Mit Einreichung des Antrags bei Gericht wird die Ehesache anhängig. Von einem Antrag in diesem Sinne ist der Antrag auf Bewilligung von VKH für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zu unterscheiden, der nicht zur Anhängigkeit der Ehesache führt. Bei gleichzeitiger Einreichung einer Antragsschrift und einem Antrag auf Bewilligung von VKH wird neben diesem auch die Ehesache als solche anhängig, es sei denn, der ASt stellt eindeutig klar, dass er den Antrag nur unter der Voraussetzung der Bewilligung der VKH stellen will, etwa indem er dies im Text selbst unmissverständlich kundtut oder die Scheidungsantragsschrift nur als Anlage zu seinem Antrag auf Bewilligung von VKH einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt (zB BGH FamRZ 96, 1142; Köln FamRZ 99, 29; Schlesw FamRZ 10, 1359 mwN: Allein der Zusatz ›Nach Prozesskostenhilfebewilligung werden wir … beantragen‹ reicht nicht aus; Prütting/Helms/Helms § 124 Rz 2; MüKoFamFG/Lugani §...

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