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Private Veräußerungsgeschäfte mit in- und ausländischen Investmentfonds: Anwendbarkeit des EStG und Veräußerungsbegriff

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

1. Private Veräußerungsgeschäfte mit Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds unterliegen im Streitjahr 1999 der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

2. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Anleger den Anteilsschein gemäß § 11 Abs. 2 KAGG an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgibt.

 

Normenkette

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 11 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 40a KAGG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 18 Abs. 4 AuslInvestmG

 

Sachverhalt

Die Klägerin veräußerte im Streitjahr zahlreiche Anteile an in- und ausländischen Investmentfonds jeweils innerhalb eines Jahres. Den Gewinn deklarierte sie in ihrer Einkommensteuererklärung, machte mit dem Einspruch gegen die erklärungsgemäße Veranlagung jedoch geltend, die Gewinne seien steuerfrei, weil § 23 EStG nicht anwendbar sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, 1 K 3180/12, Haufe-Index 7650587, EFG 2015, 720) aufgehoben und dem FG aufgegeben zu prüfen, ob die Klägerin die Investmentfonds (steuerpflichtig) veräußert oder (steuerfrei) an den jeweiligen Emittenten zurückgegeben hat.

 

Hinweis

Das Streitjahr (1999) liegt weit zurück. Die Entscheidung dürfte deshalb – wenn überhaupt – nur noch für wenige offene Fälle von Bedeutung sein:

1. Streitig war zum einen, ob § 23 EStG im Streitjahr durch die (abschließenden) Vorschriften des KAGG und des AuslInvG verdrängt wurde. Das hat der BFH verneint.

a) Beide Gesetze enthielten im Streitjahr noch keine Vorschriften über die Besteuerung des Anlegers. Außerdem sah der 1999 aufgehobene § 23 Abs. 2 Satz 3 EStG a.F. vor, dass der im Veräußerungserlös enthaltene Zwischengewinn der Besteuerung nach § 20 EStG unterfiel. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der...

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