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Pandemiebedingte Sondermaßnahmen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben vom 9.4.2020[1] und vom 26.5.2020[2] Sondermaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie geregelt. Diese – teilweise ertragsteuerrechtlich, teilweise umsatzsteuerrechtlich – ausgerichteten Maßnahmen werden jetzt verlängert und ausgeweitet.

Soweit steuerbegünstigte Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, wird es nicht beanstandet, dass diese Leistungen dem Zweckbetrieb[3] zugeordnet werden. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei.

Wichtig

Ergänzend stellt die Finanzverwaltung fest, dass die Steuerbefreiung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen gilt, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuer­befreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

Die Finanzverwaltung hatte zur unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr) geregelt, dass von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billi...

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      BMF, Schreiben vom 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006 (DOK 2020/1279474), BStBl I 2021, 57 Ergänzung und Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :003) und der Ergänzung vom 26. ...

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