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Organschaft und atypisch stille Beteiligung (1)

Dr. Volker Pfirrmann
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Leitsatz

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren – unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten – handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes an den Organträger abführen kann.

Normenkette

§ 14 Abs. 1 KStG, § 291 Abs. 1, § 292 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 301 AktG

Sachverhalt

Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche GmbH, schloss im Jahr 1991 mit der …-GmbH & Co. KG (KG), die sämtliche Anteile der Klägerin hielt, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Danach unterstellte sich die Geschäftsführung der Klägerin der insoweit weisungsberechtigten KG. Die Klägerin verpflichtete sich, ihr gesamtes, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermitteltes Ergebnis an die KG abzuführen.

Im Jahr 1992 beteiligte sich die KG am Betrieb der Klägerin als stille Gesellschafterin mit einer Kapitaleinlage. Nach dem Vertrag stand die Führung der Geschäfte allein der Klägerin zu, die stille Gesellschafterin war an deren Entscheidungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für einen Kommanditisten beteiligt. Am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Klägerin war die KG mit 10 % beteiligt, ebenso an den stillen Reserven im Falle einer Auflösung der stillen Gesellschaft.

Die Klägerin und das FA gingen übereinstimmend davon aus, dass durch den Vertrag eine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft in Gestalt einer atypisch stillen Gesellschaft (im Folgenden: Mitunternehmerschaft) entstanden war. Für diese Mitunternehmerschaft wurden für die Jahre 2005 bis 2008 (Streitjahre) Feststellungserklärungen abgegeben und ...

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