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Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung – keine Berücksichtigung von Vorauszahlungen

Henrik Stutzmann
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Leitsatz

1. Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Denn die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) –VerfModG– für Gewinnfeststellungserklärungen angeordnete entsprechende Geltung des § 152 Abs. 3 AO erfasst nicht dessen Nr. 3.

2. Die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG, § 152 Abs. 7 AO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Normenkette

§ 152 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 AO, § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG, § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2024, Art. 3 Abs. 1 GG

Sachverhalt

Der Kläger ist eine natürliche Person. Er ist Gesellschafter und Empfangsbevollmächtigter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (A-GbR), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Gegenüber dem FA tritt der Kläger als Vertreter der A-GbR auf.

Das FA lehnte die Verlängerung der Frist zur Abgabe der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte (Gewinnfeststellung) der A-GbR für das Jahr 2020 bestandskräftig ab. Auf einen Antrag des Klägers hin erhöhte das FA im März 2021 die Vorauszahlungen zur ESt für die Gesellschafter der A-GbR betreffend das Jahr 2020. Der Kläger reichte die Feststellungserklärung für die A-GbR betreffend das Jahr 2020 erst am 18.12.2022 bei dem FA ein.

Mit Bescheid vom 10.2.2023 setzte das FA einen Verspätungszuschlag gegenüber dem Kläger nach § 152 Abs. 2, 7 AO wegen Überschreitens der (wegen der Coronavirus-Pandemie verlängerten) am 31.8.2022 abgelaufenen Abgabefrist...

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