Leitsatz
Die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.
Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.
Normenkette
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG
Sachverhalt
Die Klägerin beanspruchte – im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Finanzbehörde – für die von ihrer Organgesellschaft erbrachten Umsätze den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Die Organgesellschaft befasste sich u.a. mit der Erstellung von Computer-Software für Wirtschaftsunternehmen. So übernahm sie die Erstellung von Spezialsoftware für den Betrieb einer Lebensversicherungs AG.
Gem. § 1 des mit der Lebensversicherungs AG geschlossenen Vertrags erstellte die Organgesellschaft für diese eine Spezial-Software zur maschinellen, vollautomatischen Abwicklung aller Komponenten der Passiven Rückversicherung. Die Versicherungs AG erhielt mit Abnahme der Leistung das unwiderrufliche, unbeschränkte und ausschließliche sowie übertragbare Recht, die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Erstellungsleistungen auf sämtliche Arten zu nutzen; darüber hinaus wurden ihr alle einschlägigen Unterlagen, insbesondere der dem System zugrunde liegende Quellcode übergeben.
Entscheidung
Der BFH hat die Übertragung des Individual-Softwareprogramms durch die Organgesellschaft der Klägerin als sonstige Leistung bewertet, die dem Regels...