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Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG: Differenzkindergeld bei ausschließlich durch den Wohnort ausgelöstem Kindergeldanspruch

Roger Görke
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Leitsatz

1. Als Nachweis für eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG sind nur Beweismittel geeignet, aus denen sich ergibt, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG durch das zuständige Finanzamt vorgenommen wurde. Bescheinigungen des Finanzamts, die schon vor Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums für eine unbegrenzten Zeitraum in der Zukunft ausgestellt werden, sind keine tauglichen Beweismittel.

2. Ist ein anderer Mitgliedstaat nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 aufgrund einer von einem Elternteil dort ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, muss Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 keinen Unterschiedsbetrag gewähren, wenn der Anspruchsteller in Deutschland zwar einen Wohnsitz hat oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, weil der Anspruchsteller in Deutschland keine Beschäftigung und keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Rente bezieht.

 

Normenkette

§ 62 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 3 EStG, Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 VO Nr. 883/2004, Art. 60 VO Nr. 987/2009

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater von zwei im Juli 2001 und im Oktober 2003 geborenen Kindern, mit denen er in Großbritannien wohnt, wo er seit 2006 als Arzt an einer Klinik arbeitet. Er war auch Eigentümer und Vermieter eines Hauses in Deutschland und hielt sich dort vornehmlich in den Schulferien – teilweise mit seiner Familie – auch auf. Laut einer Bescheinigung des FA vom 12.4.2012 gilt der Kläger nach § 1 Abs. 3 EStG ab dem Jahr 2011 antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichti...

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