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Nachträgliche Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

2. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.

3. Insoweit handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht kommt.

 

Normenkette

§ 6a, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 2 Abs. 1 BetrAVG

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr (2003) alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. In seinem Anstellungsvertrag war u.a. geregelt, dass er eine Pension auf Lebenszeit erhalten sollte. Die GmbH sagte ihm deshalb sofort – unverfallbar und zivilrechtlich wirksam – eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. 22.000 DM monatlich zu. Sie behielt sich allerdings vor, bei einer nachhaltigen und wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen.

Mit Wirkung Dezember 2002 wurde das Gehalt des Klägers herabgesetzt. Zudem wurde zur Vermeidung einer Überversorgung vereinbart, das Ruhegehalt ab 2003 gemäß dem Urteil des BFH vom 13.11.1975, IV R 170/73 auf 75 % des zuletzt bezogenen Gehalts, mithin auf 4.350 EUR anzupassen. Aufgrund dieser Änderung löste die GmbH die bestehende Rückstellung für die Pension des Klägers im Jahresabschluss für das Streitjahr teilweise auf.

Im Anschluss an eine bei der GmbH durchgeführte Außenprüfung erließ das FA gegenüber dem Kläger e...

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