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Moench/Weinmann, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft / 3.5 Nacherbfolge zu Lebzeiten des Vorerben (Abs. 3)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 30

Wenn der Erblasser den Eintritt der Nacherbfolge von anderen Umständen als dem Tod des Vorerben abhängig gemacht hat, beispielsweise einem künftigen ungewissen Ereignis (z. B. Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder die Geburt eines Kindes) oder dem Ablauf einer bestimmten Frist (z. B. Volljährigkeit eines Kindes), sind die Vorerbfolge als auflösend bedingter Erwerb und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb zu behandeln (§ 6 Abs. 3 S. 1 ErbStG). Das ErbStG stimmt in diesem Fall zwar überein mit der zivilrechtlichen Behandlung der Vor- und Nacherbschaft (vgl. Rz. 1). Im Ergebnis bleibt jedoch der Vorerbe als Vollerbe besteuert. Steuertatbestand für den Erwerb des Nacherben ist auch hier ein Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

 

Rz. 31

Da der Erwerb des Vorerben mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung wegfällt, müsste nach § 5 Abs. 2 BewG die Steuerfestsetzung gegen den Vorerben auf Antrag berichtigt und die gezahlte Steuer erstattet werden. Daraus ergäbe sich eine Besserstellung gegenüber anderen Fällen mit mehrfachem Übergang von Vermögen. Das Gesetz ordnet deshalb an:

  • Es verbleibt bei der gegen den Vorerben festgesetzten Steuer.
  • Der Nacherbe kann aber auf seine Steuerschuld aus der Nacherbschaft die Steuer des Vorerben anrechnen. Der Steuerbetrag, der auf die dem Vorerben tatsächlich verbleibende Bereicherung entfällt (vgl. Rz. 35), bleibt vom Abzug ausgenommen (§ 6 Abs. 3 S. 2 ErbStG).
  • Wenn die vom Vorerben entrichtete Steuer höher ist als die vom Nacherben geschuldete Steuer und insoweit nur zum Teil angerechnet werden kann, gibt es keine rechtliche Möglichkeit, den nicht anrechenbaren Teil zu erstatten, weder an den Vorerben noch an den Nacherben.[1] Die Anrechnung der Steuer ist nur eine Modalität der Steuerberechnung. Der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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