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Moench/Weinmann, ErbStG § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

Petra Kien-Hümbert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Während § 30 ErbStG die Anzeigepflichten des Erwerbers selbst und § 33 ErbStG die Anzeigepflichten von privaten Dritten regelt, begründet § 34 ErbStG für eine Reihe öffentlicher Stellen die Pflicht zur Anzeige. Es versteht sich von selbst, dass hier wegen des Territorialitätsprinzips nur inländische öffentliche Stellen angesprochen sind. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt dabei allgemein und umfassend, dass die Gerichte, Behörden, Beamte und Notare alle Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen mitteilen müssen, die auch nur für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Absatz 2 der Vorschrift enthält eine beispielhafte Aufzählung darüber, welche besonderen Vorfälle die einzelnen Anzeigeverpflichteten mitzuteilen haben. Da die bloße Nennung einzelner Tatbestände den Bedürfnissen der Praxis nicht genügt, ist die Bundesregierung in § 36 Abs. 1 Nr. 1e ErbStG ermächtigt worden, die Anzeigepflichten der öffentlichen Stellen durch eine Rechtsverordnung zu konkretisieren. Davon hat die Bundesregierung mit der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Gebrauch gemacht. § 34 ErbStG wird ausgefüllt durch die ausführlichen Regelungen in den §§ 4 bis 10 der ErbStDV v. 8.9.1998[1], zuletzt geändert durch Art. 9 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 19.12.2025, i. V. m. den Mustern 3 bis 6, die Bestandteil der Durchführungsverordnung sind.[2] Die letzte Änderung der ErbStDV ist am 30.12.2025 in Kraft getreten. Im Übrigen ergibt sich die Anwendung der einzelnen Bestimmungen der ErbStDV aus § 12 der ursprünglichen Verordnung.

Durch Art. 27 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.8.2002[3] ist für die in § 34 ErbStG genannten Anzeigen die Schriftform eingeführt worden. Gemäß § 87a AO wäre dami...

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