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Moench/Weinmann, ErbStG § 13c Verschonungsabschlag bei G ... / 1 Grundzüge des Abschmelzmodells

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1] mit Wirkung vom 1.7.2016 erstmals in das Gesetz aufgenommen.[2] Der bis dahin geltende § 13c ErbStG (Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken) wurde als neuer § 13d ErbStG fortgeführt. Der neue § 13c ErbStG regelt als Teil des neuen Verschonungskonzepts für Großerwerbe begünstigten, betrieblich gebundenen Vermögens das sog. Abschmelzmodell. Der Gesetzgeber hat insoweit die Vorgaben des BVerfG aufgegriffen, das die frühere bedingungslose unbegrenzte Verschonung von Betriebsvermögen für nicht mit der Verfassung vereinbar hielt.[3] Bei einem Erwerb begünstigten, betrieblich gebundenen Vermögens über dem Schwellenwert von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) hat der Erwerber ein Wahlrecht:

  • Er kann unwiderruflich beantragen, auf seinen Erwerb das Abschmelzmodell für den Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG anzuwenden. Damit ist die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG ausgeschlossen (§ 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG). Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt.
  • Er kann – widerruflich – beantragen, die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG anzuwenden. Diese ist jedoch ausgeschlossen, wenn er einen Antrag nach § 13c ErbStG gestellt hat.
  • § 13c ErbStG ist mit seinen Rechtsfolgen auf Erwerbe anzuwenden, für die Steuer nach § 9 ErbStG nach dem 30.6.2016 entsteht (§ 37 Abs. 12 ErbStG). Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich geklärt, dass für Erb- und Schenkungsfälle in der Zeit ab dem 1.7.2016 bis zur Verkündung des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[4] im Bundesgesetzblatt v. 9.11.2016 (vgl. Rz. 1) und dessen Inkraftt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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