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Moench/Weinmann, ErbStG § 13 Steuerbefreiungen / 3 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (Abs. 1 Nr. 2)

Petra Kien-Hümbert
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Rz. 14

Für den Erwerb von Kulturgütern sieht die Vorschrift unter einer Reihe von Voraussetzungen eine Teilbefreiung ihres steuerlichen Werts (Buchst. a) oder – unter noch engeren Bedingungen – eine volle Befreiung des Steuerwerts dieser Kulturgüter vor (Buchst. b). Die Teilbefreiung nach Buchst. a beträgt für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive 60 % ihres Werts (d. h. nur 40 % des anzusetzenden Werts werden versteuert), für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz beträgt sie dagegen 85 % ihres Werts (d. h. nur 15 % des anzusetzenden Werts unterliegen der Steuer). Die Erhöhung des Prozentsatzes für den Grundbesitz von bisher 60 auf 85 %, die durch das ErbStRG 2009[1] erfolgt ist, dient dazu, die nach der Reform höheren Grundstückswerte angemessen auszugleichen.

Die Befreiung ist auf Schenkungen unter Lebenden, auf Erwerbe von Todes wegen sowie auf die Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen und Familienvereinen anwendbar. Sie ist weder nach dem Wert der Gegenstände noch nach der Steuerklasse des Erwerbers eingeschränkt. Für Kunstgegenstände in einem Betriebsvermögen könnte eine Befreiung grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt und für den einzelnen Kunstgegenstand ein eigenständig ermittelter Wert anzusetzen ist. Bei Kunst im Betriebsvermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft scheidet eine Befreiung von vorneherein nach dem Wortlaut der Vorschrift aus, weil Gegenstand des Erwerbs der Anteil an der Gesellschaft ist.[2] Nach der Erbschaftsteuerreform 2016 sind Kunstgegenstände Wirtschaftsgüter, die zwar zum – generell nicht begünstigten – Verwaltungsvermögen, aber dennoch zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehören können. Wird für das Betriebsvermögen eine Begü...

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