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Medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen nicht umsatzsteuerfrei (zu § 4 Nr. 14 UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

 

Konsequenzen für die Praxis

Der Gang zum Arzt kann (aufgrund dieser Rechtsprechung) für bestimmte Zwecke teuerer werden (wie die Presse mutmaßt). Das gilt für die Inanspruchnahme der Leistungen von Ärzten oder arztähnlichen Berufen, die keine Heilbehandlung sind. Praktische Bedeutung für ähnliche Fälle, die in die Übergangszeit bis zum Ergehen des EuGH-Urteils v. 14.9.2000[1] fallen, dürfte die Bemerkung im Urteil zum Billigkeitsverfahren und zur "früheren Behandlung der Schönheitsoperationen durch die Finanzverwaltung" haben. Bis zum Ergehen des EuGH-Urteils bejahte die wohl herrschende Meinung z. B. eine Tätigkeit als Arzt bereits dann, wenn die Gutachtertätigkeit nur durch einen Arzt erfolgen konnte. Dem entspricht, dass auch die Leistungen der Schönheitschirurgen als steuerfrei behandelt wurden[2], da auch sie nur durch einen Arzt durchgeführt werden können. Insoweit kann ggf. mit Billigkeitsanträgen (sachliche Unbilligkeit) die Anwendung der Verwaltungsauffassung geltend gemacht werden – soweit entsprechende Ländererlasse vorliegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.7.2004, V R 27/03, BFH/NV 2004 S. 1490.

[1] EuGH, Urteil v. 14.9.2000, C-384/98, - Österreichischer Bundesschatz - , BFH/NV Beilage 2001 S. 31.
[2] So noch OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.3.2002, HaufeIndex 781425.

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