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EuGH Urteil vom 14.09.2000 - C-384/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbbiologisches Gutachten, Arzt, Steuerbefreiung

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern auf der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Dass der als Sachverständiger tätige Arzt von einem Gericht beauftragt worden ist, ist insoweit ohne Belang.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

D

D

W

Österreichischer Bundesschatz

 

Verfahrensgang

LG St. Pölten (Österreich) (Entscheidung vom 05.10.1983)

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Erstattung eines Gutachtens zur Vaterschaftsermittlung durch einen als Gerichtssachverständiger zugelassenen Arzt

In der Rechtssache C-384/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Landesgericht St. Pölten (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

D.

gegen

W.,

Beteiligter:

Österreichischer Bundesschatz,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst...

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