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Lohnsteuerverkürzung schließt Gemeinnützigkeit aus; Zurechenbarkeit eigenmächtigen Handelns für den Verein als Organisationsverschulden

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des BFH-Urteils vom 31. Juli 1963, I 319/60, HFR 1963, 407).

2. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte (Überraschungsentscheidung).

 

Normenkette

§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO , § 63 Abs. 1 AO , § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG , § 96 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Ein Verein, der nach seiner Satzung die "körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung der Leibesübung, insbesondere des Fußballsports" bezweckte, nicht wirtschaftlich tätig war und ausdrücklich den Berufssport ablehnte, gab zwar selbst keine Zuwendungen an Mitglieder aus Vereinsmitteln. Das FA stellte fest, dass Fußballspieler, die dem Verein als Mitglieder angehörten, zwar vertraglich für ihre Leistungen (lediglich) eine monatliche Aufwandsentschädigung bezogen, von Sponsoren in den Streitjahren als Spieler aber erhebliche Zuwendungen erhalten hatten. Die zusätzlichen Gelder hatten die Sponsoren dem Manager und Obmann des Klägers zur Weiterleitung an die Spieler übergeben. Der Verein hatte geltend gemacht, dies sei ohne Wissen seines Vorstands geschehen.

Das FA beurteilte die Zahlungen als Arbeitslohn; der Verein sei wegen d...

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    BFH V R 17/99
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Widerruf der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Rechtsordnung (Lohnsteuerverkürzung); Zurechenbarkeit des Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person; Verletzung des Rechts auf Gehör Leitsatz ...

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