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Leistungsort: Wer ist "Schuldner der EUSt" i.S.d. § 3 Abs. 8 UStG

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Schuldner der EUSt i.S.d. § 3 Abs. 8 UStG 1993 ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 steuerbar, aber gem. § 5 UStG 1993 steuerfrei sind.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 8 UStG 1993, Art. 8 Abs. 2 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Ein in Z (Deutschland) ansässiges Versandhandelsunternehmen (N) ließ kleinere Bestellungen von unter 50 DM aus der Schweiz an seine Kunden senden. Grundlage waren Kataloge der N, nach deren "Lieferbedingungen und Versandbestellung" war Erfüllungsort Z und lieferte die N "in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung durch die Deutsche Post AG direkt zu Ihnen nach Hause". Die Lieferungen wurden in Deutschland nach Zwischenstationen von einer Konzerntochter zusammengestellt, mit Rechnung als Aufkleber versehen: "eingeliefert durch N".

Die Klägerin meinte, sie sei nicht Schuldner der EUSt, dies sei der Besteller und außerdem falle keine Schuld an. Die Klage hatte keinen Erfolg (EFG 2005, 1479).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision zurück. Die wesentlichen Gründe ergeben die Praxis-Hinweise. Aus den allgemeinen "Lieferbedingungen" ließe sich keine Vollmacht der Besteller zur Einfuhr in deren Namen herleiten. Dass wegen der möglichen – und im Übrigen gar nicht so sicheren – Anwendung der EUSt-Befreiungsverordnung für diese Fälle jedenfalls nach Ansicht der Klägerin keine Steuer anfallen werde, ändert daran nichts.

Der Fall enthält noch eine Reihe von sehr sachverhaltsbezogenen zollrechtlichen Details, die sich dem interessierten Kenner ohne Weiteres aus der Lektüre des Urteils erschließen, für die eigentliche Frage des "Schuldners der EUSt" aber ohne Bedeutung sind.

Zweifelhaft ist insoweit, ob der zollrechtliche Einwand der Klägerin auf die Sonderregelungen für bestimmte Postsendungen in Art. 237 ZKVDVO, bei denen der Empfänger als Anmeld...

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