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Leistungen eines Laborarztes sind umsatzsteuerfrei

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Das FG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 10.11.2015, dass Leistungen eines Laborarztes umsatzsteuerfrei sind, obwohl kein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient besteht. Mit dieser Entscheidung widerspricht das Gericht der Finanzverwaltung, die ein solches Vertrauensverhältnis für die Steuerfreiheit ausdrücklich fordert.

 

Sachverhalt

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik (ohne kassenärztliche Zulassung) war in 2009 bis 2012 für ein Laborunternehmen tätig und erbrachte dabei in erster Linie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen und Leistungen der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem 19 %-igen Regelsteuersatz. Es argumentierte, die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten beruhen nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten, wie es die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG voraussetzt.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Leistungen des Facharztes sehr wohl nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.

Zunächst einmal stellte das Gericht fest, dass die Leistungen des Facharztes - auch unter Berücksichtigung des EU-Rechts - begünstigte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin waren. Die vom Arzt flankierend erbrachten Organisations- und Beratungsleistungen erwiesen sich für das Finanzgericht lediglich als Nebenleistungen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (= Leistungen der Befunderhebung und ärztlicher Hilfestellung) teilten.

Nach Auffassung des Gerichts setzt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraus, wie es die Finanzverwaltung unter anderem im BMF-S...

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    FG Berlin-Brandenburg 2 K 2409/13
    FG Berlin-Brandenburg 2 K 2409/13

    Entscheidungsstichwort (Thema) Leistungen eines Laborarztes bzw. Facharztes für klinische Chemie auch ohne persönliches Vertrauensverhältnis zu den jeweiligen Patienten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 steuerfrei Leitsatz ...

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