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Kürzung der Einkünfte und Bezüge um Mehrbedarf für Zusatzstudium im Ausland

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Leitsätze (amtlich)

  1. 1. Die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kalenderjahr hat, sind um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf für ein Zusatzstudium im Ausland entweder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu kürzen, wenn es sich um Fortbildungskosten handelt, oder gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG als besondere Ausbildungskosten.
  2. 2. Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland ist dabei regelmäßig in beiden Fällen nicht zu berücksichtigen.
 

Sachverhalt

Der 1970 geborene Sohn (S) des Klägers absolvierte nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung ein Zusatzstudium an der Universität von Aberdeen mit dem Ziel "Master of Laws (LLM)" von April 1995 bis März 1996. Im Juli 1996 trat er den juristischen Vorbereitungsdienst an. Die Kindergeldkasse (Beklagter) gewährte dem Kläger für S im Oktober 1995 technisch befristet bis zum März 1997 Kindergeld, das bis Oktober 1996 ausbezahlt wurde. Im April 1997 wurde die Bewilligung von Kindergeld mit Wirkung vom Januar 1996 aufgehoben und gezahltes Kindergeld in Höhe von 2 000 DM zurückgefordert. Mit der Klage machte der Kläger geltend, das zu versteuernde Einkommen seines Sohnes habe 1996 laut ESt-Bescheid lediglich 11160 DM betragen. Daneben habe S einmalig 1 500 Pfund für das Auslandsstudium als Stipendium erhalten. Dem hätten neben den im Jahr 1995 beglichenen Studiengebühren folgende Aufwendungen gegenübergestanden: Kosten für zwei Flüge zu 600 DM, für Unterbringung und Verpflegung von ca. 2 500 DM, für Drucken und Binden der Magisterarbeit 300 DM sowie für einen 1995 für 2500 DM angeschafften Laptop. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nic...

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