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Kindergeld für behinderte Kinder

Richard Ehehalt
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Leitsatz

Die Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus war nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. nur möglich, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater eines 1962 geborenen Sohnes. Bei diesem wurde 1986 eine HIV-Infektion diagnostiziert. Im Schwerbehindertenausweis von 1992 wurde der Grad der Behinderung mit 70 % angegeben. 1995 betrug der Grad der Behinderung 80 % mit den Merkzeichen G und RF.

Die Familienkasse lehnte es ab, dem Kläger Kindergeld für den Sohn zu gewähren. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Die Revision der Familienkasse hatte Erfolg; sie führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

Der BFH bestätigte zunächst die Verwaltungsauffassung, wonach auch für den Rechtszustand vor 2000 die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein müsse. Der Gesetzgeber habe mit dem JStG 1996 an die frühere Sozialrechtsprechung anknüpfen wollen, nach der ein Anspruch auf – sozialrechtliches – Kindergeld für behinderte Kinder nur bestand, wenn der Behinderungseintritt vor Vollendung des 27. Lebensjahres erfolgte. Diese Höchstaltergrenze habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2000 bestätigt.

Die Sache wurde jedoch an das FG zurückverwiesen, da insbesondere Feststellungen darüber fehlten, ob der Sohn vor Vollendung des 27. Lebensjahres im Jahr 1989 bereits einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht habe.

 

Hinweis

1. Die Besprechungsentscheidung betrifft hinsichtlich der Frage des Behinderungseintritts altes Recht. Denn durch das Familienförderungsgesetz vom 22.12.1999 wurde mit Wirkung ab 1.1.2000 bei § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG der Halbsatz eingefügt: "Voraussetzung ist,...

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