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Kindergeld: Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Dr. Hubertus Gschwendtner
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Leitsatz

Erzielt ein Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ist das Kind auch nur für einen Teil des Jahres nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, dann ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997 zeitanteilig auf die Monate aufzuteilen, in denen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden.

 

Normenkette

§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 , § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997 , § 32 Abs. 4 Sätze 2, 7 und 8 EStG 2002

 

Sachverhalt

Der im Juni 1976 geborene Kläger – das Kind, das die Auszahlung des Kindergelds gem. § 74 EStG an sich beantragt hatte – bezog bis Mai 1997 Arbeitslohn. Im Juni und Juli 1997 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von 2 246 DM. Ab August war er in einem Ausbildungsdienstverhältnis beschäftigt (Arbeitslohn: 5 490 DM). Zusätzlich erhielt er eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 696 DM nach dem Arbeitsförderungsgesetz.

Der Beklagte lehnte den Kindergeldantrag mit dem Hinweis ab, die Einkünfte und Bezüge des Kindes hätten den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten. Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags sei ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 7€12 zu berücksichtigen, weil der Kläger Anspruch auf Kindergeld für sieben Monate habe.

 

Entscheidung

Die Entscheidung Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Das FG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Pauschbetrag auf die Monate des Berücksichtigungszeitraums und die übrigen Monate aufzuteilen sei. Zu berücksichtigen seien aber nur die Monate, in denen der Kläger Arbeitslohn erzielt habe, nicht auch die beiden Monate, in denen der Kläger arbeitslos gewesen sei. Es sei für die Aufteilung ...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 u. 7 EStG  Leitsatz (amtlich) Erzielt ein Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ...

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