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Kinderbetreuungkosten nicht als Werbungskosten abziehbar

Hans Daumoser
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Leitsatz

Kinderbetreuungskosten von beiderseits berufstätigen Ehegatten sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute und als Polizeibeamte im Schichtdienst beschäftigt. Die drei Kinder der Ehegatten waren im Streitjahr 1999 10, 8 und 7 Jahre alt. Den Abzug der Aufwendungen für die Kinderbetreuung (Au-pair-Beschäftigungsverhältnis) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beider Ehegatten lehnte das Finanzamt im Einspruchsverfahren ab.

Dagegen legten die Ehegatten Klage ein. Die Klage begründeten sie damit, dass sie ihre Berufe als Polizeibeamte nur ausüben könnten, wenn während der sich überschneidenden Zeit der Schichtdienste die Betreuung der Kinder gewährleistet sei. Dies belege die berufliche Veranlassung der Kinderbetreuungskosten.

Im Übrigen habe das BVerfG im Beschluß vom 4.12.2002, 2 BvR 400/98 zur Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung die notwendige Unterscheidung zwischen freier und beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits betont.

Im Streitfall stellten die Kinderbetreuungskosten zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand dar, der deshalb auch als Werbungskosten abziehbar sein müsse.

 

Entscheidung

Die Kinderbetreuungskosten der Kläger sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Kläger, noch als außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 c, 33 EstG) abziehbar.

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nach Auffassung des FG stets in einem nicht trennbaren Umfang zumindest auch privat (mit-)veranlasst. Als Folge daraus ist der Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen (§ 12 Nr. 1 EStG).

Auch aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

  • vom 10.11.19...

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