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Keine Zwangsentnahme einer nicht auf Dauer zu Wohnzwecken überlassenen Altenteilerwohnung

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

  1. Die Nutzung einer vor dem 1.1.1987 fremdvermieteten Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder für Wohnzwecke eines Altenteilers während des Zeitraums der Übergangsregelung führt nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt: § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) zu einer Zwangsentnahme dieser bis dahin dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnenden Wohnung.
  2. Das Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt: § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) erfordert eine auf Dauer angelegte private Nutzung durch den Betriebsinhaber oder den Altenteiler. Die kurzzeitige Nutzung einer Wohnung des (gewillkürten) Betriebsvermögens durch den Altenteiler oder den Betriebsinhaber ist nicht geeignet, den betrieblichen Zusammenhang des Wirtschaftsguts zu lösen und endgültig notwendiges Privatvermögen zu begründen.
 

Sachverhalt

Ein Landwirt ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG auf den 30.4. eines Jahres und streitet mit dem Finanzamt, ob ein Altenteilerhaus samt Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen steuerfrei entnommen wurde. Im Jahre 1994 gehörte der ihm verpachtete Betrieb seiner Großmutter, die für seine Eltern auf dem Hofgrundstück ein Altenteilerhaus errichtet hatte, das allerdings nach dem Tod seines Vaters fremdvermietet wurde. Mit dem Tod der Großmutter ging der Hof auf die Mutter des Landwirts über, die in den Pachtvertrag eintrat und ihm den Betrieb zum 1.11.1994 gegen Einräumung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechts am Altenteilerhaus und des Rechts, das Altenteilerhaus auch zu vermieten, übertrug. Die Mutter bezog das Altenteilerhaus am 1.12.1994 und vermietete es ab 1.7.1995 an fremde Dritte.

Im Abschluss auf den 30.4.1995 wies der Landwirt einen nach § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfreien Entnahmegewinn für das Altenteilerhaus samt Grund und Boden ...

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