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Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer Spielbank

Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
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Leitsatz

Von der Spielbankabgabe unbelastete Umsätze einer Spielbank aus Personalgestellung und Beratung sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der bis zum 5.5.2006 geltenden Fassung steuerfrei.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG 1993, Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb Spielbanken und überließ bei ihr angestelltes Personal "für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung und Beratung sowie (im Rahmen von) Personalentsendungen" anderen, mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen Betreibern von Spielcasinos und -banken. Darüber hinaus stellte die Klägerin einem weiteren Spielbankbetreiber Personal "für Beratungsleistungen und den Aufbau der Spielbank" zur Verfügung.

Die Klägerin war der Ansicht, die erbrachten Leistungen seien unmittelbar durch den Betrieb ihrer Spielbanken verursacht und damit nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG a.F. steuerfrei.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.2009, 1 K 859/08 U, Haufe-Index 2274912, EFG 2010, 522).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin aus den in den Praxis-Hinweisen skizzierten Gründen zurück.

 

Hinweis

Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der bis zum 5.5.2006 geltenden Fassung waren u.a. umsatzsteuerfrei "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt" waren.

Der BFH legte im Einzelnen dar, dass nach dem Sinn und Zweck des § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG a.F. nach dieser Vorschrift nur solche Umsätze öffentlicher Spielbanken von der USt entlastet waren, die zugleich mit der Spielbankabgabe belastet waren.

Die Vorschrift wollte eine Doppelbesteuerung vermeiden, weil die zugelassenen öffentlichen Spielbanken nach Maßgabe des Spielbankenre...

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