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Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer

Henrik Stutzmann
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Leitsatz

1. Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, sodass eine darin belegene Betriebsstätte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

2. Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und dem Grundgesetz ist revisibles Recht, das der Überprüfung durch den Bundesfinanzhof unterliegt.

3. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes darf für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen.

Normenkette

§ 4, § 1, § 2 Abs. 1 und 7, § 9 Nr. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 GewStG, Art. 28 Abs. 2, Art. 106 Abs. 6 GG, Art. 2, Art. 3 SeeRÜbk, § 10, § 12, § 190 AO, § 40 Abs. 1, § 101 Satz 1, § 118 FGO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GGrStGfGebV ND

Sachverhalt

Klägerin ist eine deutsche Stadt, die auf dem Gebiet des beigeladenen deutschen Bundeslandes (Beigeladene zu 1.) liegt. Die ebenfalls (als Beigeladene zu 2.) beteiligte KG hat ihren Sitz im Stadtgebiet der Klägerin. Die KG betreibt innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone vor der deutschen Nordseeküste des beigeladenen Bundeslandes einen aus Windkraftanlagen bestehenden Windpark, der ihr gesamtes Sachanlagevermögen darstellt.

Das beigeladene Bundesland hatte eine Verordnung erlassen, wonach die auf Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten entfallende GewSt von dem Bundesland selbst erhoben werde.

Das FA setzte den GewSt-Messbetrag für die KG fest und erließ einen Zerlegungsbescheid. Danach wies es der Klägerin 30 % des GewSt-Messbetrags zu, dem beigeladenen Bundesland 70 %. Es hatte hierbei für den Sitz der KG einen fiktiven Unternehmerlohn nach § 31 Abs. 5 GewStG berücksichtigt, für das beigeladene Bundesland den Wert des aus dem Windpark in dem gemeindefreien Gebiet bestehenden Sachanlageverm...

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