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Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der Einkunftsquelle auf Rechtsnachfolger

Dr. Peter Brandis
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Leitsatz

1. Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung hat sich die Überschussprognose auch bei unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle (hier: Kapitalanlage) regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen zu orientieren. Nur ausnahmsweise kann auch die Nutzung durch einen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger berücksichtigt werden.

2. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor, wenn bereits bei Eingehung des Investments geplant ist, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf einen im niedrig besteuerten Ausland ansässigen Rechtsnachfolger zu übertragen.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG; § 2 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger errichtete Ende 2006 eine ausländische Stiftung (S); er stellte ihr ein Darlehen zu einem Zinssatz von 6,65 % zur Verfügung. S beteiligte sich daraufhin mit einer Kommanditeinlage an der ebenfalls im Jahr 2006 gegründeten (vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten) inländischen X GmbH & Co. KG (KG). Die beiden weiteren Kommanditisten (N und K) waren jeweils mit einer Einlage von 10 EUR beteiligt; Komplementärin wurde die X GmbH ohne Kapitalanteil.

Ende 2006 erwarb die KG von der M Bank (M) emittierte Schuldverschreibungen (Laufzeit: 10 Jahre; Zinssatz: 3,33 % bei nachschüssiger Fälligkeit; fixer und variabler Bonuszins fällig am Laufzeitende). Zur Finanzierung des Erwerbs der Wertpapiere nahm die KG bei M ein Darlehen auf (Zinssatz: 3,1337334 % mit jährlich vorschüssiger Zahlungsweise; Disagio von 5 %; Zinsvorauszahlung im Erstjahr 2006).

Ende 2007 erwarb die KG von der L-Bank (L) emittierte Schuldverschreibungen (Laufzeit: 10 Jahre; Zinssatz: 4 % mit vorschüssiger Zahlung ab dem Zweitjahr; variabler Bonuszins). Zum Rückzahlungszeitp...

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