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Keine Bindung der Finanzbehörde an unverbindliche Auskunft bei Änderung der Rechtslage

Monika Völlmeke
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Leitsatz

1. Ändert sich die einer unverbindlichen Auskunft zugrunde liegende Rechtslage, ist das FA nicht nach Treu und Glauben gehindert, einen der geänderten Rechtslage entsprechenden erstmaligen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen, es sei denn, es hat anderweitig einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

2. Das Finanzamt schafft in der Regel nicht dadurch einen Vertrauenstatbestand, dass es nach Änderung der einer unverbindlichen Auskunft zugrunde liegenden Rechtslage einen entsprechenden Hinweis an den Steuerpflichtigen unterlässt.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 14 UStG 1999, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Dipl.-Psychologin. Sie erstellte u.a. auch psychologische Gutachten für Familiengerichte und die Staatsanwaltschaft.

Auf ihre telefonische Anfrage erteilte ihr das FA in einem Schreiben vom 02.01.1997 die Auskunft, die Erstellung psychologischer Gutachten sei nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Eine verbindliche Auskunft könne ihr leider nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen nach § 204 AO nicht erfüllt seien.

Die Klägerin gab in der Folgezeit keine USt-Erklärungen ab.

Im März 2003 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter auf der Einnahme-Überschussrechnung der Klägerin für das Jahr 2002 bei den von ihr erklärten Ein­nahmen aus schriftlichen Gutachten "USt-Pflicht?", nahm bei weiteren Ausgaben Anmerkungen vor und notierte "Bp melden".

Auf die Meldung zur Durchführung einer Außenprüfung teilte die Betriebsprüfungsstelle im Mai 2003 dem zuständigen Sachbearbeiter mit, die Prüfung für die VZ 2002 bis 2004 sei für das Kalenderjahr 2006 vorgemerkt.

Bei der im Jahr 2006 durchgeführten Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass bei den von der Klägerin erstellten Gutachten als Gerichtssachverständige die medizinische Betreuung nicht im Vordergrund g...

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