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Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG geht die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 3 und Abs. 4, § 2 Nr. 3 StromStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 UmwG, § 45 AO

 

Sachverhalt

Der X-GmbH war vom HZA die Erlaubnis erteilt worden, nach § 9 Abs. 3 StromStG Strom zum ermäßigten Steuersatz zu entnehmen. Inzwischen ist die GmbH mit einer OHG verschmolzen worden; diese ist der aufnehmende Rechtsträger. Der Betrieb der GmbH wird an derselben Betriebsstätte fortgeführt. Eine neue Erlaubnis zur Stromentnahme ist jedoch zunächst nicht eingeholt worden. Da die der GmbH erteilte Erlaubnis infolge der Verschmelzung erloschen sei, setzte das HZA für den im erlaubnisfreien Zeitraum entnommenen Strom Stromsteuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Regelsteuersatz und dem nach § 9 Abs. 3 StromStG ermäßigten Steuersatz fest.

 

Entscheidung

Der BFH hält den Steuerbescheid für rechtmäßig (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2011, 4 K 2741/10 VE,VSt, Haufe-Index 2667959). Die der GmbH ehemals erteilte Erlaubnis ist nicht durch Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen; sie ist vielmehr erloschen bzw. gegenstandslos geworden. Sie sei nicht "Vermögen" i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, das auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, weil diese Vorschrift personenbezogene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse nicht erfasse, zu denen die stromsteuerrechtliche Erlaubnis gehöre.

 

Hinweis

1. Stromsteuer entsteht, wenn an einen Nichtberechtigten Strom steuerbegünstigt geleistet wird. Steuerschuldner ist der Nichtberechtigte (§ 9 Ab...

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