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a. Retrospektive Anwendung

Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
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Tz. 95

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Bei retrospektiver Anwendung sind die dargestellten Vorjahresperioden so darzustellen, als ob die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode schon immer angewendet worden wäre. Dies bedeutet, dass nicht nur die Abschlüsse für volle einjährige Perioden, sondern auch etwaige Zwischenberichte der jeweiligen Perioden anzupassen sind (vgl. IAS 34.43).

 

Tz. 96

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Eine zeitliche Begrenzung für die retrospektive Ermittlung der Effekte aus der Änderung von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden ist in IAS 8 grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur in den Fällen, in denen eine retrospektive Anwendung nicht durchführbar ist, sieht IAS 8 Sonderregelungen vor (vgl. hierzu Tz. 103ff.). Die Änderung ist daher so abzubilden, als ob die geänderte Methode für alle betroffenen Geschäftsvorfälle bzw. Sachverhalte vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an angewendet worden wäre, selbst wenn der maßgebliche Entstehungszeitpunkt eine Vielzahl von Jahren zurückliegt. Eine Begrenzung des einzubeziehenden Zeitraumes kann daher allenfalls aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz heraus gerechtfertigt werden, sofern die retrospektive Anwendung durchführbar ist (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 3, Tz. 68).

 

Tz. 97

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Berichtigung von Vergleichszahlen führt nach IAS 8 nicht zur Änderung von Abschlüssen, die von den Aktionären festgestellt, bei einem Register hinterlegt oder bei einer Aufsichtsbehörde eingereicht worden sind. Insoweit kann aber das nationale Recht die Änderung dieser Abschlüsse verlangen. Eine solche Verpflichtung besteht nach deutschem Recht grundsätzlich nicht. Handelsrechtlich ist es aber zulässig, frühere Abschlüsse unter Beachtung der Vorschriften über deren Feststellung und Billigung durch die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlun...

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