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4. Provisionserträge und -aufwendungen

Prof. Dr. Steffen Kuhn, Dr. Jochen Christ
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Tz. 135

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Nach IFRS 7.20 (c) sind Ertrags- und Aufwandsposten aus Provisionen und Gebühren (fee income and expense), die nicht in die Ermittlung des Effektivzinssatzes einbezogen wurden, anzugeben. Unter diese Angabepflicht fallen Ertrags- und Aufwandsposten aus:

– finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die gemäß IAS 39 nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Nach IFRS 9 fallen hierunter finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;
– Treuhänder- und andere fiduziarische Tätigkeiten (trust and other fiduciary activities), die sich auf eine Verwaltung von Vermögenswerten für fremde Rechnung einzelner Personen (individuals), Sondervermögen (trusts), Pensionsfonds (retirement benefit plans) und anderer Institutionen beziehen.

Diese Angaben sollen die Abschlussadressaten dabei unterstützen, die Bedeutung des Ausmaßes solcher Geschäftsaktivitäten und die daraus möglichen zukünftigen Erträge des Unternehmens einschätzen zu können (IFRS 7.BC35).

 

Tz. 136

Stand: EL 15 – ET: 10/2011

Von dieser Angabepflicht sind diejenigen Ertrags- und Aufwandsposten in Form von Provisionen und Gebühren betroffen, die keinen integralen Bestandteil des Effektivzinssatzes darstellen. Hierunter können bspw. Recherchekosten, Kosten für die Suche nach Finanzierungsalternativen oder Verhandlungskosten bei Refinanzierungen fallen (vgl. KPMG, 2007, S. 76). Ertrags- und Aufwandsposten, die in die Berechnung des Effektivzinssatzes einfließen (IAS 39.9 iVm. IAS 39.AG13), sind von dieser Angabepflicht nicht betroffen.

Für Provisionserträge und -aufwendungen im Zusammenhang mit ergebniswirksam zum beizulegenden ...

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