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3. Ergänzende Vorschriften für finanzielle Vermögenswerte

Prof. Dr. Andreas Barckow, Jens Berger
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a. Anwendung der Effektivzinsmethode bei der Bemessung fortgeführter Anschaffungskosten

 

Tz. 240

Stand: EL 58 – ET: 01/2026

Wie im Definitionsteil ausgeführt (vgl. Tz. 93ff.), erfolgt die Zinsberechnung von Finanzinstrumenten generell unter Rückgriff auf die Effektivzinsmethode. Im Abschnitt zur Folgebewertung des Standards finden sich Leitlinien dazu, wann der Effektivzins und wann der bonitätsadjustierte Effektivzins zu verwenden ist. Der IASB regelt, dass die Höhe der Zinserträge grundsätzlich durch Multiplikation des Bruttobuchwerts mit dem Effektivzins zu ermitteln ist (vgl. IFRS 9.5.4.1). Davon ist jedoch in zwei Fällen abzuweichen:

a) Handelt es sich bei den finanziellen Vermögenswerten um solche, die bereits zum Zugangszeitpunkt bonitätsgemindert sind – gleich ob sie erworben oder ausgereicht wurden –, so ist der Zinsertrag durch Multiplikation der fortgeführten Anschaffungskosten mit dem bonitätsadjustierten Effektivzins zu berechnen (vgl. IFRS 9.5.4.1 (a) iVm. BCZ5.67); und
b) erfuhren finanzielle Vermögenswerte nach dem Zugangszeitpunkt eine bonitätsbedingte Wertminderung, so ist der Zinsertrag in den Folgeperioden durch Multiplikation der fortgeführten Anschaffungskosten mit dem Effektivzins zu ermitteln und nicht wie zuvor auf Basis des Bruttobuchwerts. Hierbei sei allerdings darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Berechnung des Zinsertrags nicht direkt zu dem Moment, zu dem der finanzielle Vermögenswert eine beeinträchtigte Bonität aufweist, geändert werden darf (vgl. hierzu Deloitte LLP, B6 4.1–2). Sollte sich in nachfolgenden Perioden eine Umkehr ergeben, weil sich bspw. die Bonität des Schuldners verbessert hat, ist der Zinsermittlung der allgemeinen Regelung folgend wieder der Bruttobuchwert zugrunde zu legen (vgl. IFRS 9.5.4.1 (b) und 5.4.2).
 

Tz. 241

Stand: EL 58 – ET: 01/2026

Auch wenn der IASB die vorstehende Regelung unter die Überschr...

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