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2. Zur Weiterveräußerung erworbene oder später dazu bestimmte Tochterunternehmen

Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
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Tz. 206

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Zur Veräußerung gehaltene Tochterunternehmen nach IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations sind unverändert zu konsolidieren. Wenn in einem Konzern ein Verkaufsplan für ein Tochterunternehmen existiert, der den Verlust der Beherrschung zur Folge hat, ist zu überprüfen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des IFRS 5 für zur Veräußerung gehaltene, langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen erfüllt sind (IFRS 5.6 bis IFRS 5.8, (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5). Soweit dies der Fall ist, sind die konsolidierten Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten einzustufen (IFRS 5.8A) und die besonderen Bewertungs- und Ausweisregelungen des IFRS 5 anzuwenden.

Für Tochterunternehmen, die ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung erworben wurden, gelten dabei unter IFRS 5 besondere Vorschriften. Derartige Fälle können vorkommen, wenn bspw. ein Konzern erworben wurde, aber einzelne Bereiche davon aus unternehmensstrategischer Sicht oder aus wettbewerbsrechtlichen Anforderungen nicht fortgeführt werden sollen bzw. dürfen.

 

Tz. 207

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Voraussetzung für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten (held for sale) iSd. IFRS 5 ist, dass das die langfristigen Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf derartiger Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen gängig und üblich sind, sofort veräußerbar sind und eine solche Veräußerung höchstwahrscheinlich ist (IFRS 5.7). Gemäß IFRS 5.8 gilt eine Veräußerung als höchstwahrscheinlich, wenn (ausführlich vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5, Tz. 32 ff.)

  • das Management einen Plan zur Veräußerung beschlossen hat;
  • eine Käufersuche eingeleitet worden ist;
  • das Tochterunternehm...

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