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Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

Roger Görke
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Leitsatz

Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe "Rechteübertragung" und "Softwarenutzung" enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein. Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen sind mithin keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.

 

Normenkette

§ 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH vermittelt Reisen für einen Reiseveranstalter. Der Vertrieb erfolgt teilweise über Computerreservierungssysteme (CRS) verschiedener System­anbieter.

Die CRS sind elektronische Handelsplattformen mit beschränktem Nutzerkreis. Sie verbinden Anbieter (Reiseveranstalter und -vermittler, Fluggesellschaften, Hotelbetreiber) mit Nutzern (vornehmlich Reisebüros). Die Klägerin stellt als Anbieterin Reiseprodukte in das System ein, auf die die Reisebüros zugreifen können. Bei erfolgreicher Buchung sendet die Klägerin eine vom CRS vorbereitete Buchungsbestätigung nebst Rechnung an das Reisebüro, vereinnahmt das Reiseentgelt und leitet dieses an den Reiseveranstalter weiter. Für die Vermittlungsleistung erhält sie vom Reiseveranstalter eine Provision; sie zahlt ihrerseits Provisionen an die Reisebüros.

Die Klägerin verwaltet ihre Reiseangebote mittels einer eigenen, hier nicht im Streit stehenden Software. Auf ihren Rechnern befindet sich zur Schaltung von Angeboten eine Schnittstelle zum Zugriff auf die CRS.

Die vertraglichen, organisatorischen und technischen Details zwischen der Klägerin als "Anbieter" und den CRS sind durch mit einer Lizenznummer versehene sog. Anbieterverträge geregelt. Die CRS schulden d...

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