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Hillebrand/Keßler, GenG § 40 Vorläufige Amtsenthebung vo ... / 2 Zulässigkeit der Amtsenthebung

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Rz. 4

Zuständig für die Entscheidung ist ausschließlich der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Die Befugnis kann somit nicht einem Ausschuss oder einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied, beispielsweise dem Aufsichtsratsvorsitzenden, zur abschließenden Entscheidung übertragen werden (KG DB 1983, S. 2026; Beuthien GenG § 40 RN 1; Bauer § 40 RN 9; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 40 RN 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 40 RN 2). Der Aufsichtsrat befindet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Entscheidend ist insofern, dass die Aufsichtsratsmitglieder nach Prüfung der ihnen vorliegenden Informationen zu der Überzeugung gelangen, eine sofortige Amtsenthebung des Vorstandsmitglieds sei unter Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte im Interesse der Genossenschaft geboten, um Schaden von ihr abzuwenden (Bauer § 40 RN 11; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 40 RN 4). Ein Verschulden (§ 276 BGB) bzw. ein gesetzes-, satzungs- oder in sonstiger Weise pflichtwidriges Verhalten des abzuberufenden Organwalters ist nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es auf die Nachweisbarkeit oder gar die gerichtliche Verwertbarkeit der den Widerruf tragenden Gründe an (Bauer § 40 RN 11; Beuthien § 40 RN 4; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 40 RN 4). Im Einzelfall kommt bei unmittelbar drohender Gefährdung der Interessen der Genossenschaft eine Amtsenthebung auch bereits vor vollständiger Aufklärung des Sachverhalts in Betracht.

 

Rz. 5

Eine vorherige Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds ist zur Aufklärung des Sachverhalts regelmäßig geboten, jedoch nicht zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Suspendierung (BGH NJW 1960, S. 1861; Bauer § 40 RN 12; Müller § 40 RN 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 40 RN 3, 4; einschränkend: Lang/Weidmüller/Holthaus/Leh...

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