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Hillebrand/Keßler, GenG § 40 Vorläufige Amtsenthebung vo ... / 5 Die Einberufung der Generalversammlung

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Rz. 10

Der Aufsichtsrat ist zudem verpflichtet, unverzüglich nach der Amtsenthebung des Organwalters, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), die Generalversammlung unter Wahrung der nach Gesetz und Satzung bestehenden Fristen einzuberufen. Die Einberufungspflicht des Vorstands (§ 44 Abs. 2) bleibt hiervon unberührt (Beuthien § 40 RN 7; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 40 RN 10; Müller § 40 RN 6). Eine schuldhafte Verzögerung seitens des Aufsichtsrats liegt allerdings im Allgemeinen nicht vor, wenn und soweit sich dieser bemüht, zunächst eine einvernehmliche Beendigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zu bewirken (BGH NJW 1984, S. 2689 = ZIP 1984, S. 947; Bauer § 40 RN 21; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 40 RN 8).

 

Rz. 11

Die Generalversammlung entscheidet – sofern die Satzung nicht Abweichendes bestimmt – mit einfacher Mehrheit endgültig über den Widerruf der Organstellung sowie im Regelfall zugleich über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags (siehe aber § 36 Abs. 2 lit.c MusterS ›Dreiviertelmehrheit‹; vgl. ausführlich § 24 RN 17 f., 51 f.). Zwar handelt es sich hinsichtlich der Abberufung einerseits und der – ordentlichen oder fristlosen – Kündigung andererseits um zwei rechtlich zu trennende Rechtsgeschäfte, doch liegt in der Abberufung im Regelfalle wegen des damit verbundenen Vertrauensentzugs seitens der Generalversammlung zugleich die (fristlose) Beendigung des Dienstverhältnisses (BGHZ 60, S. 333 ff., 335 = NJW 1973, S. 1222 ff.; BGHZ 12, S. 337 ff., 340 = NJW 1954; S. 799 ff. – zur GmbH; Bauer § 40 RN 23; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 40 RN 15; Müller § 40 RN 7). Ob die fristlose Kündigung wirksam ist, bestimmt dabei sich nach § 626 BGB (siehe § 24 RN 82 ff.). Gegebenenfalls kommt eine Umdeutung in eine ordentlich Kündigung in Betra...

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