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Hillebrand/Keßler, GenG § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern

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1 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 regeln gemeinsam mit dem in § 9 Abs. 2 niedergelegten Grundsatz der Selbstorganschaft die Bestellung und Abberufung sowie die Mindestzahl und die gesetzlichen (Mindest-)Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder. Sie finden für die Wohnungsgenossenschaften ihre ergänzende Ausgestaltung in § 24 der MusterS. Demgegenüber betreffen die §§ 38 bis 40 die Zuständigkeit des Aufsichtsrats im Rahmen der genossenschaftlichen Kompetenzordnung. Im Rahmen des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10.05.2016 (BGBl. I S. 1142) wurde Abs. 4 neu gefasst. Mit der Genossenschaftsnovelle 2017 (BGBl. I 2434) wurde Abs. 5 neu angefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, in der Satzung für bestimmte Mitglieder das Recht vorzusehen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden.

2 Aufsichtsrat als zwingendes Organ

 

Rz. 2

Der Aufsichtsrat ist ein grundsätzlich zwingend vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft (§ 9 Abs. 1). Die Satzung kann weder auf seine Bildung verzichten, noch die ihm zugewiesenen Aufgaben anderen Organen übertragen (§ 18 S. 2). Lediglich bei ›Kleinstgenossenschaften‹ mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann gem. § 9 Abs. 1 S. 2 durch ausdrückliche Satzungsregelung auf die Bildung eines Aufsichtsrats verzichtet werden. In diesem Falle nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats war, soweit das GenG nichts Abweichendes bestimmt (§ 9 Abs. 1 S. 3 – siehe ausführlich § 9 RN 7 ff.).

 

Rz. 3

Allerdings ist es statthaft, dem Aufsichtsrat durch die Satzung weitere Kompetenzen zu übertragen (§ 38 Abs. 3), soweit diese nicht durch das GenG zwingend anderen Organen – insbesondere Vorstand oder Generalversammlung – zugewiesen sind. Angesichts des Grundsatzes der ›formalen Satzungsstrenge‹ (§ 18 S. 2) sind die Gestaltungsmöglichkeiten – auch soweit es die Zuständigk...

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