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Hillebrand/Keßler, GenG § 24 Vorstand / 2.1 Regelvoraussetzungen

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Rz. 3

Der Vorstand besteht als Kollektivorgan aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, grundsätzlich jedoch – von Kleinstgenossenschaften abgesehen – keine niedrigere Zahl bestimmen (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 MusterS). Sie kann sich stattdessen auch auf die Festsetzung einer Höchst- oder Mindestzahl oder einer Kombination von beidem beschränken. Bei der Berechnung der Zahl der Vorstandsmitglieder sind – wie sich aus § 35 ergibt – stellvertretende Organwalter stets einzubeziehen. Es genügt somit den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Vorstand aus einem (hauptamtlichen) Mitglied und einem – neben- oder ehrenamtlichen – Stellvertreter besteht. Unterschreitet die Zahl der Vorstandsmitglieder die seitens des Gesetzes oder der Satzung vorgegebene Mindestzahl von Organwaltern, so ist das für die Bestellung zuständige Organ, d. h. die Generalversammlung oder, bei entsprechender Zuweisung seitens der Satzung (§ 24 Abs. 2 S. 2), der Aufsichtsrat, zur Ergänzung des Vorstandes verpflichtet. Die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft selbst bleibt hiervon unberührt, soweit die Zahl der Vorstandsmitglieder die zu einer wirksamen Vertretung oder Beschlussfassung erforderlichen Organwalter erreicht (vgl. §§ 25, 26, 27 Abs. 2 RN 15). So ist eine Genossenschaft mit vier satzungsmäßigen Vorstandsmitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung ermächtigt sind, handlungsfähig, solange mindestens zwei Organwalter im Amte sind. Wird die durch die Satzung zu einer wirksamen Vertretung oder Beschussfassung erforderliche Zahl unterschritten oder sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei, so ist der Vorstand nicht mehr handlungsfähig. Er kann die Genossenschaft weder nach außen wirksam vertreten, noch rechtlich verbindliche Beschlüsse fassen (BGH ZIP 2002, S....

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