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Grundstücksumlegungen

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Kommentar

Gesetzliche Baulandumlegungen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer , wenn und soweit das nach dem Umlegungsverfahren zugeteilte Grundstück mit dem eingebrachten Grundstück flächen- und deckungsgleich ist. Ein Rechtsträgerwechsel des Eigentümers findet hier nicht statt. Liegen das eingebrachte und das nach der Umlegung zugeteilte Grundstück lagemäßig an verschiedenen Stellen , ist der Erwerb grunderwerbsteuerfrei, soweit keine Mehrzuteilung gegen Geldausgleich vorliegt ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 b GrEStG ). Ein Mehrerwerb gegen einen Ausgleichsbetrag bis zu 10 000 DM ist jedoch unschädlich (Freigrenze, § 3 Nr. 1 GrEStG ).

Auf die Frage, ob bei einer Mehrzuteilung gegen Geldausgleich über 10 000 DM der Mehrerwerb steuerpflichtig ist, ging der BFH nicht näher ein. In einer früheren Entscheidung hielt der BFH solche Mehrzuteilungen für steuerpflichtig (BFH, Urteil v. 1. 8. 1990, BStBl 1990 II S. 1034).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.10.1997, II R 36/95

Anmerkung

Anmerkung: Steuerpflichtig sind freiwillige Grundstücksumlegungen. Wird aber wie im Regelfall eine Umlegungsgemeinschaft als Verfahrensträger gebildet (BGB-Gesellschaft), kann von der Erhebung der Grunderwerbsteuer abgesehen werden, soweit der Teilnehmer an der Umlegungsgemeinschaft wertmäßig beteiligt ist ( §§ 5 , 7 GrEStG ). Soweit der Grundstückseigentümer außerdem seine bisherige Grundstücksfläche wieder zurückerhält, besteht für die Grundstücksübertragung auf die Gemeinschaft und den Rückerwerb des Grundstücks eine weitere Vergünstigung ( § 16 GrEStG ).

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    BFH II R 36/95
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Grunderwerbsteuer bei Umlegung nach Baugesetzbuch: Steuerbarkeit, Flächengleichheit und Deckungsgleichheit zwischen Zuteilungsgrundstück und Einwurfgrundstück Leitsatz (amtlich) Durch Umlegung ...

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