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GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten – Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit – Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

Zwei Eheleute, die als Bildjournalisten tätig waren, waren jeweils zu 12,5 % an einer GmbH beteiligt, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung, die Vermittlung und der Vertrieb von Bildmaterial war. Die Eheleute erzielten 99 % der Einnahmen aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit aufgrund von Autorenverträgen mit dieser GmbH. Nachdem die Eheleute ihre Anteile an der GmbH veräußert hatten, beurteilte das FA den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig, weil die GmbH-Anteile wesentliche Betriebsgrundlage der freiberuflichen Tätigkeit als Bildjournalisten gewesen seien.

Nach dem Vorbringen der Kläger im Einspruchsverfahren betrugen ihre mit der GmbH getätigten freiberuflichen Umsätze nur zwischen 0,8 % und 3,7 % der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH.

Das FG wies die Klage ab. Die GmbH-Anteile seien notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs gewesen, weil die Eheleute 99 % ihrer freiberuflichen Einnahmen aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH erzielt hätten (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2006, 7 K 3623/04 E, Haufe-Index 1971510, EFG 2008, 602).

 

Entscheidung

Auf die Revision der Kläger ...

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