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Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen

Hans Walter Schoor
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Leitsatz

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens ist ein geldwerter Vorteil, soweit sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb verwirklicht. Die Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber der Feststellung eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt, obwohl der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses noch kein Mitarbeiter des Darlehensnehmers (E-AG) war. Aus dem Verkauf bzw. der Abtretung erzielte der Steuerpflichtige nach Abzug der Barzuzahlung einen Überschuss i.H.v. 3637415 EUR. Das FG entschied, dass der Erlös aus der Veräußerung des Wandeldarlehens zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses muss prüfen, ob der Darlehensvertrag und damit letztlich der Gewinn aus dessen Veräußerung durch das Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen veranlasst war. Der BFH führt aus, dass erst die Übertragung eines Wandeldarlehens zu einem geldwerten Vorteil führt. Die Einräumung des Wandlungsrechts selbst eröffnet lediglich die Chance zu einem preisgünstigen Vermögenserwerb und führt erst zu einem Zufluss und damit zu einer Einnahme, wenn der Berechtigte die Wandlung vollzieht. Im Zeitpunkt der Darlehensveräußerung realisiert sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb zu einem festgelegten Wandlungspreis. Die Höhe des gewährten Vorteils ergibt sich aus dem vom Darlehenserwerber gezahlten Kaufpreis.

Zwi...

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