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Frotscher/Geurts, EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebä ... / 3.3 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot

Dr. Matthias Geurts, Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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Rz. 18

§ 7h Abs. 1 S. 1 EStG begünstigt Maßnahmen, die aufgrund eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebots gem. § 177 BauGB erfolgen. Umfassende Änderungen eines Gebäudes wie dessen Anbau, Umbau oder Erweiterung stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung i. S. v. § 177 BauGB dar.[1] Gleiches gilt für den Neuaufbau eines abgebrochenen Gebäudes, auch wenn dieser nach alter Bauart erfolgt[2], es sei denn, der Abbau und die anschließende Wiedererrichtung des Gebäudes sind aus bautechnischen, sicherheitstechnischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten (siehe aber Rz. 46a). Begünstigt sind nur Maßnahmen an Gebäuden, die im Inland und in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sind. Eine Maßnahme in einem "förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich" setzt die ausdrückliche Anordnung eines Sanierungsgebiets bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereichs voraus.[3] Beide Gebiete sind förmlich, d. h. in Form einer Satzung (§§ 142 Abs. 1, 165 Abs. 6 BauGB), festzulegen. Eine Baugenehmigung für ein potenzielles, noch nicht ausgewiesenes Fördergebiet reicht ohne Satzung nicht aus.[4]

 

Rz. 19

§ 7h Abs. 1 S. 1 EStG betrifft nur Maßnahmen an einem vorhandenen Bestand, die noch als bauliche Maßnahmen bezeichnet werden können, z. B. eine Ruine.[5] Der BFH vertritt die Auffassung, dass es für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG unschädlich ist, wenn durch die Baumaßnahmen neue Wirtschaftsgüter entstanden sind. Daher sind die erhöhten Absetzungen auch in den Fällen zu gewähren, in denen Eigentumswohnungen durch Umnutzung oder durch den Ausbau eines Dachbodens entstanden sind. Allerdings ist eine Bescheinigung der entsprechenden Behörde, die eine Begünstigung de...

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